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Veröffentlichung von Namen und beruflichen E-Mail-Adressen des Lehrpersonals auf Homepage von Berufsschule - Datenschutz?

Erstellt am 31.03.2025

VwGH vom 03.09.2025, Ra 2022/04/0031

Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO

  1. Die Veröffentlichung von Namen, akademischen Grad und beruflicher E-Mail-Adresse des Lehrpersonals auf der Homepage einer Berufsschule verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen Datenschutzrecht.

  2. Eine diesbezügliche Beschwerde eines davon betroffenen Lehrers wurde in sämtlichen Instanzen (und somit auch höchstgerichtlich) abgewiesen.

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

Mit der Festlegung der Aufgaben der Schulleitung in § 56 Abs. 2 SchUG wird auf die schulische Qualitätsentwicklung abgezielt, deren oberstes Ziel der Nutzen für die österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinn ihres größtmöglichen Kompetenzerwerbs ist.

Ausgehend davon ist es für den VwGH nicht zweifelhaft, dass die in dieser Bestimmung beschriebenen Aufgaben, die letztlich (auch) auf den einwandfreien Betrieb einer Schule abzielen, im öffentlichen Interesse liegen.

Im Hinblick auf den Verweis auf die "Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten" sowie auf die "Außenbeziehungen und Öffnung der Schule" ist die Aufgabe - bezogen auf die Datenverarbeitung der Veröffentlichung des Namens mit akademischen Grad und der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website der Schule - auch als ausreichend bestimmt anzusehen.

Schließlich ist es nach Ansicht des VwGH nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Ermöglichung einer direkten Kommunikation zwischen Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften der Erfüllung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe dient.

Davor hatte das BVwG hat seinem Erkenntnis (zusammengefasst) zugrunde gelegt, dass durch die Bereitstellung der Namen und dienstlichen E-Mail-Adressen der Lehrer auf der Website der Berufsschule der Verwaltungsaufwand der Schule verringert und den Schülern bzw. Erziehungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werde, unkompliziert, rasch und unmittelbar mit dem jeweiligen Lehrer zu kommunizieren.

WIKU-Praxisanmerkung:

Fraglich bleibt, ob eine ähnliche Ansicht auch in der Privatwirtschaft in jenen Bereichen, in denen es um Kundendienst geht, vom VwGH vertreten wird. Das öffentliche Interesse greift hier – anders als beim vom VwGH entschiedenen Fall – schon einmal nicht, was aber nicht bedeutet, dass eine einseitig vorgenommene Veröffentlichung schon von Haus aus unzulässig wäre.

Derzeit muss allerdings dringend empfohlen werden, die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung einzuholen.

Autor: Wilhelm Kurzböck