Erstellt am 17.04.2025
VwGH vom 19.02.2025, Ra 2024/13/0110
§ 35 EStG 1988
So entschied der VwGH
Wurde im Zeitraum, für den die Arbeitnehmerveranlagung beantragt wurde, weder Pflegegeld bezogen, noch eine amtliche Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 zum Nachweis seiner Behinderung vorgelegt, so können außergewöhnliche Belastungen nicht ohne Selbstbehalt (wegen Vorliegens einer Behinderung) geltend gemacht werden.
Es wurde der Nachweis einer Behinderung für die betreffenden Jahre nicht erbracht, obwohl es am Steuerpflichtigen liegt, insoweit Beweise zu erbringen.
Im Übrigen kann eine amtliche Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 den Grad der Behinderung - entgegen der Rechtsansicht der Finanzverwaltung in den LStR 2002 Rz 839f - grundsätzlich auch rückwirkend bestätigen. Im hier zu beurteilenden Fall ist diese Bescheinigung zwar ergangen, aber nicht rückwirkend.