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Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge stellen laut BFG keinen abgabenrechtlichen Vorteil dar – Fall nun beim VwGH

Erstellt am 15.05.2025

BFG vom 13.11.2024, RV/7102103/2022

§ 83 Abs. 1 EStG 1988

§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988

Amtsrevision beim VwGH anhängig

So entschied das BFG:

  1. Gemäß § 83 Abs 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Lohnsteuer, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.

  2. Wird der Arbeitgeber wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt er gemäß § 1538 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein und ist zivilrechtlich befugt vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.

  3. Dies setzt hinsichtlich der Festsetzung von Lohnsteuer konkrete Feststellungen betreffend den jeweiligen Arbeitnehmer, den ihm zugewendeten Vorteil und die auf ihn entfallende Lohnsteuer voraus.

  4. Bei Vorteilen, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, handelt es sich nicht um Einnahmen des Arbeitnehmers. Bei (konzernzusammenhaltfördernden) üblichen Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Ausgestaltung der Veranstaltung deutlich gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers.

  5. Der Arbeitnehmer zieht folglich einen geringeren geldwerten Vorteil aus diesen Veranstaltungen als die dafür vom Arbeitgeber getätigten Aufwendungen.

WIKU-Anmerkung:

Man darf gespannt sein, ob die Überlegungen des BFG, bei denen er sich betreffend des Nichtvorliegens eines Vorteils bei Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern am deutschen Steuerrecht und der ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof) orientiert hat, auch vor dem VwGH Bestand haben werden.

Somit ist dieses Erkenntnis noch nicht rechtskräftig.

Allerdings erwarte ich mir speziell bei diesem Punkt keine großartigen Änderungen mehr.

Autor: Wilhelm Kurzböck