Erstellt am 26.05.2025
OGH vom 22.01.2025, 9 ObA 13/24p
§ 24 Abs. 9 VBG
Sachverhalt:
Eine Vertragsbedienstete war ab 16.11.2021 wegen Krankheit vom Dienst abwesend.
Am 5.8.2022 teilte ihr die Dienstgeberin mit, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des 15.11.2022 enden wird, wenn der Krankenstand bis dahin andauert, da dieser dann ein Jahr andauert.
Die Vertragsbedienstete vereinbarte daraufhin mit der Arbeitgeberin eine Wiedereingliederungsteilzeit.
In der Folge war sie jedoch weiterhin wiederholt tageweise krank und ab 20.12.2022 dauerhaft. Mit Schreiben vom 18.1.2023 informierte die Arbeitgeberin die Vertragsbedienstete, dass ihr Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung mit 19.1.2023 enden würde.
Mittels Feststellungsklage wollte die Vertragsbedienstete den Bestand ihres Dienstverhältnisses über den 19.1.2023 hinaus erreichen. Ihrer Ansicht nach hätte die Dienstgeberin mit der Zustimmung zur Wiedereingliederungsteilzeit.
So entschied der OGH:
Der OGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, wonach das Dienstverhältnis rechtskonform beendet war.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Nach § 24 Abs. 9 VBG 1948 endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten, wenn Dienstverhinderungen (unter anderem) wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
Bei der Berechnung der Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 stellt keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung bei neuerlichen Krankenständen dar.
Die Wiedereingliederungsteilzeit setzt zudem die Dienstfähigkeit voraus. Damit entspricht sie im Wesentlichen der normalen Rückkehr ins Dienstverhältnis.
Der Unterschied liegt nur in der Herabsetzung der Arbeitszeit, die es dem Dienstnehmer nach einem Unfall oder einer Erkrankung erleichtern soll, in den Arbeitsprozess zurückzukehren.
Somit greift daher die Grundregelung des § 24 Abs 9 VBG 1948, dass bei der Berechnung der einjährigen Frist eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.