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Durch Verwarnung erfolgt zugleich Verzicht des Arbeitgebers auf ein mögliches Entlassungsrecht

Erstellt am 28.05.2025

OGH vom 29.04.2025, 8 ObA 9/25v

§ 15 BAG

So entschied der OGH:

  1. Wird dem Arbeitnehmer bloß eine Verwarnung erteilt und nur für den Wiederholungsfall die Entlassung angedroht, so ist darin nach ständiger Rechtsprechung ein Verzicht auf die Entlassung zu erblicken.

  2. Dies gilt auch im Lehrverhältnis (8 ObA 64/12p = WPA 2/2013, Artikel Nr. 43/2013).

  3. Da der Dienstgeber durch die Ermahnung auf sein Entlassungsrecht verzichtet hat, könnte nur ein danach gesetztes oder allenfalls ein dem Dienstgeber erst später zur Kenntnis gelangendes Verhalten die Entlassung rechtfertigen.

  4. Gründe, aus denen der Arbeitnehmer bereits verwarnt wurde, können zwar bei späterer Wiederholung dieses Verhaltens noch im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens Berücksichtigung finden, nur ein nach der Verwarnung gesetztes oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis gelangendes Verhalten, das eine gewisse Mindestintensität aufweist, kann aber die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründen.

  5. Eine Abmahnung durch den Dienstgeber, die am Donnerstag, den 21.9.2023 (Donnerstag) erfolgt ist, bewirkt, dass der Arbeitgeber auf sein Entlassungsrecht verzichtet hat, weshalb dann die Entlassung, welche am 25.9.2023 (Montag) ausgesprochen wurde, unberechtigt war.

Autor: Wilhelm Kurzböck