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Sexuell anzügliche Witzchen gegenüber einer 18jährigen Praktikantin – berechtigte fristlose Entlassung eines seit 35 Jahren beschäftigten begünstigt behinderten Arbeiters

Erstellt am 13.05.2024

Sexuell anzügliche Witzchen gegenüber einer 18jährigen Praktikantin – berechtigte fristlose Entlassung eines seit 35 Jahren beschäftigten begünstigt be-hinderten Arbeiters

OGH vom 22.03.2024, 8 ObA 70/23m § 82 lit g GewO 1859 § 6 Abs. 2 Z 1 GlBG

So entschied der OGH:

A) Kein besonderer Entlassungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz:

  • Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht keinen besonderen Entlassungsschutz vor. Die Berechtigung der Entlassung eines begünstigten Behinderten ist daher nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechts zu beurteilen.
  • Wegen der Gefahr der Umgehung des besonderen Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter ist aber eine Entlassung ohne wichtigen Grund rechtsunwirksam, löst daher das Arbeitsverhältnis nicht auf.

B) Anzügliche Witze können sexuelle Belästigung darstellen und somit den „Arbeiter-Entlassungsgrund“ der großen Ehrenbeleidigung erfüllen:

  • Nach § 82 lit. g erster Tatbestand GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er sich einer groben Ehrenbeleidigung schuldig macht.
  • Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat.
  • Auch eine sexuelle Belästigung fällt unter den Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung, da darunter Handlungen und Äußerungen zu verstehen sind, die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der persönlichen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen
  • Sexuelle Belästigung liegt nach § 6 Abs 2 Z 1 GlBG vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

C) Anzügliche Bemerkungen gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin kann zur fristlosen Entlassung führen: • Im vorliegenden Fall kam es zu wiederholten anzüglichen Äußerungen eines Arbei-ters, der zum Kreis der begünstigt Behinderten zählte (und unter den Kündigungs-schutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz fiel) und seit 35 Jahren beim Arbeitge-ber in Beschäftigung gestanden war, gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin, die als unangebracht und anstößig anzustehen waren. • Dass sein Verhalten nicht nur objektiv geeignet war, eine einschüchternde, feind-selige oder demütigende Arbeitsumwelt zu schaffen, sondern dies auch von der Betroffenen so wahrgenommen wurde, ergibt sich schon daraus, dass die Praktikantin zunächst versuchte, den Arbeiter zu meiden, und als das nicht erfolgreich war, sogar überlegte, das Praktikum zu beenden. • Das Auftreten einer sexuellen Belästigung im Betrieb erfordert eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers (§ 6 Abs 1 Z 2 GlBG). • Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzel-falls ab. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. • Sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber im Einzelfall zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann.

C) Anzügliche Bemerkungen gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin kann zur fristlosen Entlassung führen:

Im hier zu beurteilenden Fall war die ausgesprochene Entlassung durch den Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Ermahnung zulässig und zwar aus folgenden Gründen:

  • Auch wenn es sich bei dem Arbeiter um einen langjährigen Mitarbeiter handelte und es im Betrieb, in dem überwiegend Männer arbeiteten, häufiger zu sexistischen Witzen und Äußerungen kam, war die Weiterbeschäftigung des Arbeiters als Folge von dessen Verhalten als unzumutbar zu werten und somit die fristlose Entlassung schließlich gerechtfertigt (im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen, welche die Berechtigung der fristlosen Entlassung verneint hatten).
  • Die Äußerungen wurden gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin abgegeben. Dass dies ungehörig ist, musste ihm unabhängig vom Umgangston im Betrieb bewusst sein. Zusätzlich wurde er jeweils von Kollegen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das nicht gehöre und er die Praktikantin in Ruhe lassen solle.
  • Dessen ungeachtet setzte er sein Verhalten fort.
  • Weder waren seine Äußerungen aufgrund der Situation oder ihres Inhalts als nicht erheblich anzusehen, noch legt das sonstige Verhalten des Arbeiters nahe, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt. Der Umstand, wonach das Ende des Praktikums gewährleistet war und es zu keiner weiteren Begegnung im Betrieb kommen würde, führt nicht zur Unberechtigung der fristlosen Entlassung.
  • Auch wenn eine weitere Belästigung der Praktikantin ausgeschlossen werden konnte, beschäftigt der Arbeitgeber auch andere weibliche Arbeitskräfte und Praktikantinnen, denen gegenüber er zur Fürsorge verpflichtet ist.
  • Im Übrigen hielt sich der Arbeiter mit sexuell anzüglichen Bemerkungen auch nicht gegenüber männlichen Kollegen zurück.
  • Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber im Vorfeld des Vorfalls geeignete Maßnahmen gesetzt hat, um ihre Mitarbeiter und damit auch den Arbeiter in Hinblick auf das Thema sexuelle Belästigung zu sensibilisieren, durfte er nicht davon ausgehen, dass so ein Verhalten gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin tolerabel ist oder vom Arbeitgeber toleriert wird.
Autor: Wilhelm Kurzböck