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Tätlicher Angriff auf Arbeitnehmer nach einem Lokalwechsel im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier

Erstellt am 10.06.2025

OGH vom 24.04.2025, 10 ObS 32/25s

§ 175 Abs. 1 ASVG

Sachverhalt:

Der offizielle Teil einer Firmenweihnachtsfeier in einem Restaurant war „gelaufen“ und zur „Geisterstunde“ machten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber Gedanken, welches Lokal man noch gemeinsam aufsuchen würde.

Nachdem die Wahl getroffen wurde, begaben sich alle in das auserkorene Lokal und sie hatten Glück, es gab freie Plätze.

Der Dienstgeber übernahm die Kosten für die „erste Getränkerunde“ sowie für eine Flasche Vodka.

Zur Sperrstunde fand dann der „allgemeine“ Aufbruch statt, wobei man „Fahrgemeinschaften“ gebildet hatte.

Erst einige Zeit danach (um 4 Uhr früh) verließen die letzten beiden Dienstnehmer das Lokal. Dabei wurden sie vor dem Lokal von einer fremden Person attackiert und auch verletzt.

Nun war strittig, ob es sich bei diesem Ereignis um einen Arbeitsunfall oder einen Privatunfall handelte.

Die Klärung dieser Frage war deshalb wichtig, weil einer der attackierten Arbeitnehmer eine Versehrtenrente bei der AUVA geltend machte. Nebenbei hat die richtige Einordnung des Unfalles auch Auswirkungen auf die Entgeltsfortzahlung durch den Arbeitgeber.

So entschied der OGH:

Der OGH verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

A) Mit dem Lokalwechsel war es mit dem UV-Schutz vorbei:

Hauptursache für das Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes war die Fortsetzung der Feierlichkeiten in einem anderen Lokal („Lokalwechsel“).

Im hier zu beurteilenden Fall bezog sich die Einladung zur Weihnachtsfeier nur auf das Restaurant und auch der Lokalwechsel erfolgte erkennbar nicht auf Initiative des Dienstgebers, der diesbezüglich auch keinerlei organisatorische Maßnahmen traf.

Dass die gesamte aktive Belegschaft und der Dienstgeber selbst am Lokalwechsel beteiligt waren und dass der Dienstgeber einen Teil der Kosten im Lokal übernommen hatte, ändert nichts daran, dass die fortgesetzten Feierlichkeiten primär der privaten Geselligkeit dieser Personen dienten.

Dies konnte man daraus schließen, weil der Lokalwechsel in Planung und Durchführung für den verunfallten Arbeitnehmer erkennbar** nicht von der Autorität seines Dienstgebers getragen war** und er sich zur Teilnahme daran nicht verpflichtet fühlen durfte.

B) Angriff war „nicht entscheidend“:

Auf die Frage, ob die Annahme eines Arbeitsunfalls auch deswegen ausgeschlossen wäre, weil der zu den Verletzungen des Arbeitnehmers führende Angriff ein außerdienstliches, nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedecktes Ereignis darstellte, kommt es somit nicht mehr an, sodass darauf nicht eingegangen werden musste.

Autor: Wilhelm Kurzböck