Erstellt am 13.06.2025
In der Kalenderwoche 25/2025 wird das Budgetbegleitgesetz 2025 vom Parlament beschlossen werden.
Mit dabei wird auch die neue Mitarbeiterprämie 2025 sein.
Eine negative Besonderheit wird allerdings jene sein, dass sich die Abgabenbefreiung ausschließlich nur auf die Lohnsteuer beziehen wird. In den Abgaben SV/BV sowie DB, DZ und KommSt wird es dazu leider keine Begünstigung mehr geben. Sie wird also in diesen Abgaben jeweils dem Grunde nach pflichtig sein.
Mit der ÖGK klären wir derzeit noch, ob die Mitarbeiterprämie im Falle der einmaligen Gewährung (in EINEM Betrag) oder im Falle der "nicht monatlichen" wiederkehrenden Gewährung (aufgeteilt in einem Rhythmus, der die Auszahlung zum Beispiel alle 2 oder 3 Monate vorsieht) in der Sozialversicherung als Sonderzahlung abgerechnet werden darf.
Die Klärung dieser Frage ist deshalb wichtig, weil diese Wertung dann die "Geringfügigkeit" nicht gefährden würde (Sonderzahlungen sind ja grundsätzlich - also nach Gesetz und Judikatur - bei der Frage, ob Geringfügigkeit vorliegt, nicht zu berücksichtigen, also unschädlich).
Der auf den lohnsteuerfreien Teil der Mitarbeiterprämie 2025 entfallende Anteil der SV-Dienstnehmeranteile wird dann - ähnlich wie bei der Arbeitnehmergewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit steuerlich nicht abzugsfähig sein (also NICHT von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen).
Sobald ein Ergebnis dazu vorliegt, werde ich darüber berichten!