Erstellt am 15.06.2025
Meine Recherchen zu dem ab 1.1.2026 gültigen neuen** "Anmeldebestandteil"** der "vereinbarten Normalarbeitszeit" haben ergeben, dass dieser neuen Verpflichtung, ein "rein statistisches Motiv" zu Grund liegt.
Anders formuliert: es bestehen offenbar aktuell keinerlei statistische Informationen betreffend die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer in Österreich, weshalb man diese Lücke schließen möchte (vergleichbar mit der "Arbeitsstätten-Adresse" zum Jahresende oder zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung gemeinsam mit dem Jahreslohnzettel L 16, auch diese Angabe hat "rein statistische Zwecke").
Es wird im Übrigen (nur) das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit anzugeben sein und nicht etwa auch das Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit. Ob ein Ausmaß von wöchentlichen Arbeitstagen anzugeben sein wird, bleibt noch abzuwarten (dies war in der früheren Version der Anmeldung vor 20 Jahren nämlich noch der Fall).
Aus diesem Grund wird eine Änderung der Normalarbeitszeit auch nicht dem Krankenversicherungsträger gemeldet werden müssen (zumindest einmal in nächster Zeit ist dies verlässlich der Fall) und es hat auch die GPLB insoweit hier vorläufig "keinen Auftrag". Für eine Änderungsmeldung hätte es nämlich auch insoweit einer gesetzlichen Regelung bedurft, die so nicht kommen wird. Insoweit entspricht diese neue Regelung auch jener Praxis, die es vor ca. 20 Jahren betreffend die damaligen Anmeldungen gegeben hatte, bevor man diesen Datensatz aus der Anmeldung eliminierte.
Auf die ganz leichte Schulter würde ich es dennoch nicht nehmen, da eine "Nichtangabe" dazu führen wird, dass die Anmeldung nicht (rechtzeitig) übermittelt werden kann bzw. eine falsche Angabe (rein theoretisch) auch eine Anzeige wegen "Ordnungswidrigkeit" nach § 111 ASVG nach sich ziehen könnte (mit einer möglichen Geldstrafe von zwischen € 730,00 und € 2.180,00), falls sich die Finanzpolizei hier "zuständig fühlen" wird.
Beim ELDA-Softwarehersteller-Treffen Im Oktober 2025 werden dann noch weitere Details einer Klärung zugeführt werden wie zB. ob wir bei freien Dienstnehmern auf diese Angabe verzichten können, weil es bei freien Dienstnehmern recht häufig keine Normalarbeitszeit gibt (sie unterliegen auch zB nicht den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes) bzw. wie diese Angabe im Falle von fallweise Beschäftigten ab 1.1.2026 zu erfolgen haben wird.
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