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Sozialwidrigkeitsanfechtung – hohe Einkommen können „rasiert“ werden

Erstellt am 14.05.2024

Sozialwidrigkeitsanfechtung – hohe Einkommen können „rasiert“ werden

OGH vom 11.01.2024, 8 ObA 81/23d § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG

So entschied der OGH:

1. Allgemeines zur Sozialwidrigkeitsanfechtung:

Bei der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind.

Da jede Arbeitgeberkündigung die Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt und mit sozialen Nachteilen verbunden ist, müssen Umstände vorliegen, die eine Kündigung für den Arbeitnehmer über das normale Maß hinaus nachteilig machen.

Gewisse Schwankungen der Einkommenslage muss jeder Arbeitnehmer im Lauf seines Arbeitslebens hinnehmen. Dabei ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Einkommenseinbußen ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen. Es sind vielmehr alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten.

Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur Deckung seiner wesentlichen Lebenshaltungskosten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen ist, wobei aber „Luxusaufwendungen“ außer Betracht bleiben müssen.

Ist das verbleibende Einkommen so hoch, dass der kündigungsbedingte Ausfall unter Berücksichtigung der Gesamtsituation keinen erheblichen Einfluss auf die Lebensführung hat, ist nicht von einer Interessenbeeinträchtigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG auszugehen.

Bei hohen Einkommen kann es sein, dass selbst eine Einbuße von 40 % noch keine Sozialwidrigkeit begründet, wenn der Arbeitnehmer weiterhin in der Lage ist, seine individuellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen.

2. Der konkrete (entschiedene) Fall:

Für den gekündigten Angestellten, der zuletzt 8.509 EUR brutto, 14x jährlich an Gehalt bezogen hat, bestand im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bei entsprechender Arbeitsplatzsuche die Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %).

Unter Berücksichtigung seiner festgestellten sozialen und familiären Lage, der von ihm begonnenen unternehmerischen Tätigkeit und der familiären Unternehmensbeteiligungen, ist er nach Auffassung des OGH hier auch mit einem solcherart reduzierten Gehalt weiterhin in der Lage sei, für sich und seine Familie den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

Das Argument des gekündigten Angestellten, wonach für ihn überhaupt nur mehr der gekündigte Arbeitsplatz beim Arbeitgeber angemessen wäre und keine andere Tätigkeit als zumutbar in Frage käme, ist unbeachtlich.

Der Zumutbarkeitsbeurteilung ist das gesamte Berufsleben des Arbeitnehmers zugrunde zu legen und eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht des allgemeinen Arbeitsmarkts anzustellen.

Es besteht dabei kein strikter Berufs- oder Tätigkeitsschutz (vgl 9 ObA 23/23g; 8 ObA 28/17a).

Autor: Wilhelm Kurzböck