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Parkraumbewirtschaftssachbezug bei vorhandendem Parpickerl

Erstellt am 14.07.2025

BFG vom 27.05.2025, RV/7103968/2024

§ 4a Sachbezugswerte-Verordnung

Amtsrevision erhoben

So entschied das BFG:

§ 4a Sachbezugswerteverordnung ist im Rahmen einer gesetzeskonformen Auslegung so zu verstehen, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Abstell- bzw: Garagenplatzes durch den Arbeitgeber in einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, nur dann als Sachbezug des einzelnen Arbeitnehmers zu bewerten ist, wenn sich für diesen daraus auch ein geldwerter Vorteil ergibt.

Da Arbeitnehmer, die für diesen Bereich bereits über ein Parkpickerl verfügen und daher keine Kosten für das Abstellen ihres PKWs in der Umgebung des Betriebsstandortes zu tragen hätten, somit keinen geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Abstellplatzes haben, ist für diese auch kein Sachbezugswert gemäß § 4a Sachbezugswerteverordnung anzusetzen.

Praxisanmerkung:

Die ursprüngliche eingeholte Auskunft beim Finanzamt sah praktisch genau dieses vom BFG vertretene Ergebnis vor. Diese Auskunft wurde dann ca. 7 Monate später widerrufen, weil man dann die Ansicht vertrat (oder vertreten musste), dass es nur darauf ankäme, ob man objektiv einen Vorteil hätte (vergleichbar mit dem Umstand, dass man ein Firmen-KFZ zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt bekommt, das man aber eh in Wahrheit nicht benötigt, weil man zu Hause eh ein eigenes Fahrzeug herumstehen hat; dennoch muss ein Sachbezug zum Ansatz kommen. ==> ob man diese beiden Fälle tatsächlich miteinander vergleich kann?).

Dieses BFG-Erkenntnis ist nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Amtsrevision erhoben hat.

Überhaupt fällt auf, dass die Finanzverwaltung zur Zeit sehr viel zum Höchstgericht "hinauftreibt".

Autor: Wilhelm Kurzböck