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Einstufung eines Prüftechnikers in den Kollektivvertrag die chemische Industrie

Erstellt am 17.07.2025

OGH vom 27.05.2025, 9 ObA 26/25a

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer, der dem Angestellten-Kollektivvertrag der chemischen Industrie unterworfen war, war als Prüftechniker tätig und hatte auf der Grundlage eines vom Prüfleiter erstellten Prüfplans Tests durchzuführen, die in diesem Prüfplan genannt waren.

Das beinhaltete die Vorbereitung der Proben, (teilweise) die Durchführung der Tests, die Eintragung der Ergebnisse in vorgegebene Prüfblätter und den Vergleich, ob das Testergebnis in der Range einer im Prüfplan konkret angeführten Norm liegt.

Strittig war, ob seine Tätigkeit eine Einstufung in die Verwendungsgruppe III gerechtfertigt hätte oder ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Einstufung in die Verwendungsgruppe II korrekt war.

So entschied der OGH:

Der OGH bestätigte die Richtigkeit der Einstufung in die Verwendungsgruppe II.

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an.

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen den Verwendungsgruppen II und III ist die Durchführung der Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung (II) bzw die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen selbständige Erledigung von Arbeiten (III).

Der Angestellte hatte genauen Vorgaben des Prüfplans zu folgen und weder die Art der Tests noch ihre Auswertung selbst zu planen oder zu bewerten. Damit lag aber die durch die höhere Verwendungsgruppe abgegoltene höhere Verantwortlichkeit der Tätigkeit nicht vor.

Damit erfüllte die Tätigkeit des Angestellten, unabhängig davon, ob er über die einschlägige Fachkenntnis verfügt, nicht die Voraussetzungen der Verwendungsgruppe III.

Die vom Angestellten ins Treffen geführten „wiederkehrenden, gleichartigen“ Arbeiten ordnet der KV in Verwendungsgruppe III beispielhaft gerade nicht den in beiden Verwendungsgruppen II und III genannten „Qualitätsprüfern“, sondern „Laboranten und anderen Angestellten“ zu, welche solche Arbeiten verrichten und diese im Übrigen auch nach allgemeinen Richtlinien selbständig ausführen, woran es beim Angestellten fehlte.

Dass seine Tätigkeit nicht als „schematisch“ zu beurteilen ist, ist schon Voraussetzung für die Einstufung in die Verwendungsgruppe II, daher für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage nicht von Relevanz.

Autor: Wilhelm Kurzböck