Erstellt am 18.07.2025
OGH vom 19.03.2025, 9 ObA 6/25k
§ 105 ArbVG
So entschied der OGH:
Im hier zu beurteilenden Fall einer Anfechtungsklage, welche den Ausspruch einer Dienstgeberkündigung betraf und auf die Feststellung von Sozialwidrigkeit gerichtet war, kam auch der OGH (so wie die Vorinstanzen) zum Schluss, dass die Arbeitgeberkündigung zwar die sozialen Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt hatte, jedoch die personenbezogenen Kündigungsgründe bei der Abwägung zu Lasten des Arbeitnehmers ausschlugen.
Zwar ist es richtig, dass auch die lange Betriebszugehörigkeit des gekündigten Arbeitnehmers und sein Alter zu berücksichtigen sind, allerdings auch, dass der ehemalige Arbeitnehmer eine Leitungsfunktion innehatte und damit seinem Verhalten gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern besonderes Gewicht zukam.
Weisungen mit einem Klappmesser in der Hand Nachdruck zu verleihen oder Probearbeitern mit Drohungen und mangelnder Unterstützung zu begegnen, ist ein Verhalten, das vom Arbeitgeber auch bei langer Betriebszugehörigkeit nicht hingenommen werden muss.
Auf das Bekanntwerden dieser Vorfälle hat die Arbeitgeberin mit sofortiger Dienstfreistellung reagiert und auch klargestellt, dass das Arbeitsverhältnis keinesfalls fortgesetzt wird.
Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit hat man dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit geboten, eine andere Arbeitsstelle (insbesondere im Konzern) zu suchen, wobei dieses Entgegenkommen von vornherein befristet war.
Der Arbeitnehmer konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber auf die Geltendmachung der personenbezogenen Kündigungsgründe verzichten würde.