Erstellt am 18.07.2025
Im Laufe der kommenden Woche werde ich einen ganz ausführlichen Artikel zum Thema Altersteilzeit NEU und Teilpension NEU bringen.
Zunächst wird der Artikel für die Premium-Abonnenten meines LV-Magazines freigeschalten sein. Ich werde aber schon in der Ausgabe Nr. 13/2025 der WPA (erscheint Mitte August 2025) dann den Artikel allen Lesern zugänglich machen. Der ONLINE-Artikel wird möglicherweise dann da und dort überarbeitet (erweitert) werden, weil durch das Schreiben und Beantworten von Fachfragen immer wieder weitere Aspekte entstehen werden.
Zusätzlich plane ich, ein paar "Shorts" zu verfassen, allerdings sind da keine Kurzvideos dazu gemeint, sondern einfach kurze Artikel, um auf ein paar neue Fakten speziell aufmerksam zu machen. Die Neuerungen sind so umfangreich, dass dies im Rahmen eines Gesamtartikels möglicherweise überfordernd wäre, daher auch der zusätzliche Aufteilungsgedanke.
Und mit einem "Short" beginnen wir gleich jetzt:
Ein ganz gravierender Einschnitt wird jener sein, wonach jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab 1.1.2026 eine Altersteilzeit beginnen (nach neuem Recht) eine Nebenbeschäftigung in Form eines echten Dienstverhältnisses neben der Altersteilzeit nur dann beibehalten dürfen, wenn diese in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit schon regelmäßig ausgeübt worden ist.
Somit ist für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab 1.1.2026 zu laufen beginnt, die Neuaufnahme einer Nebenbeschäftigung parallel zum ATZ-Dienstverhältnis, gänzlich unmöglich, das Beibehalten einer davor schon regelmäßig ausgeübten Nebenbeschäftigung sollte dann wohl auch - aufgrund des recht schwammigen Gesetzestextes - vom Arbeitnehmer mit dem AMS konkret für den Einzelfall abgeklärt (ob unschädlich oder schädlich).
Es wird auch kein Unterschied gemacht zwischen "geringfügiger Nebenbeschäftigung" und "nicht geringfügiger Nebenbeschäftigung".
Für ATZ-Vereinbarungen, die schon vor dem 1.1.2026 zu laufen begonnen haben, gilt diese neue Regelung ebenso und dies nicht nur für kontinuierliche Altersteilzeitfälle, sondern auch für Fälle der geblockten Altersteilzeit. Das ist deshalb bemerkenswert, weil man ansonsten die "geblockte ATZ" wegen ihres sanften Dahinscheidens sonst von allen übrigen Änderungen (die es noch zu besprechen gilt) ausgenommen hat.
Allerdings hat man hier (also für ATZ, die schon vor dem 1.1.2026 begonnen hat) als Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2026 Zeit, eine "schädliche Nebenbeschäftigung" zu beenden (es wäre ja auch denkbar, dass die Ausübung der Nebenbeschäftigung unschädlich ist, weil sie vor dem Beginn der Altersteilzeit - schon regelmäßig ausgeübt worden ist).
Für Arbeitgeber entsteht ab 1.1.2026 eine gewisse "Russisch-Roulette"-Situation, weil diese ja keinen direkten Einfluss und eventuell auch keine Info über eine Nebenbeschäftigung haben. Um dies zu vermeiden, wird man wohl (oder übel) wieder ins "Tun" kommen müssen.
Daher wäre es aus praktischer Sicht sehr wichtig, seine bestehenden ATZ-Dienstnehmer explizit im Laufe des Herbstes 2025 auf diesen Umstand aufmerksam zu machen UND sie aufzufordern, die Nebenbeschäftigung entweder zu beenden oder mit dem AMS abzuklären, ob diese unschädlich ist oder nicht.
Jedenfalls müssen Arbeitnehmer, die sich in Altersteilzeit befinden, mit Wirkung ab 1.1.2026 derartige Nebenbeschäftigungen dem AMS melden.
Das Risiko trägt dann nicht nur der Arbeitgeber (der das Altersteilzeitgeld möglicherweise dann auch rückwirkend verliert, je nachdem, wann so etwas zu Tage tritt), sondern auch der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber kann dann nämlich den von ihm bezahlten Lohnausgleich vom Arbeitnehmer zurückfordern, und die geschützte SV-Beitragsgrundlage geht auch rückwirkend verloren (wie erwähnt: für "ALT-ATZ-Fälle" gilt eine Übergangsregelung bis 30. Juni 2026; da würden diese Konsequenzen frühestens mit 1. Juli 2026 eintreten). Hier wird die "Aufrollmaschine" angeworfen mit all seinen Abwicklungsproblemen, die da auftreten können (vor allem dann bei jahresübergreifenden Rollungen, gemeint: von 2026 auf 2027 etc.). Die geschützte BV-Beitragsgrundlage scheint keiner Korrekturnotwendigkeit zu unterliegen.
Man könnte hier nun auch noch den möglichen Verlust des Ausschlusses der Kontrollsechstelnachversteuerung beklagen, aber das führt dann möglicherweise doch ein wenig zu weit bzw. wären dann wohl die Gesetzesverfasser mit derart übergreifenden Gedanken ein wenig überfordert.
Jedenfalls entsteht aus meiner Sicht doch ein gewisses rechtliches Spannungsgeld zum erst im Kalenderjahr 2024 in nationales Recht umgesetzten "Recht auf Nebenbeschäftigung" (§ 2i AVRAG).
Dass man hier von "Abträglichkeit" oder von Überschreiten arbeitszeitrechtlicher Höchstgrenzen sprechen kann (beides sind die im Gesetz angeführten Ausnahmen), ist möglicherweise etwas "abenteuerlich". Aber ich bin mir ganz sicher, dass man eine Rechtfertigung aus dem Hut zaubern wird, was eventuell für jene, die nicht ganz freiwillig in der Altersteilzeit gelandet sind (man spricht auch von "verdünnter Willensfreiheit") und die für einen Einkommensverlustausgleich sorgen müssen, noch weniger erfreulich sein wird.
Interessanterweise dürfte die Aufnahme oder Weiterführung einer selbständigen Betätigung oder eines freien Dienstverhältnisses sowie einer ehrenamtlichen Tätigkeit hier zum Glück kein Problem darstellen.
Als "praktisch problematisch" sehe ich dieses faktische Nebenbeschäftigungsverbot (wenn keine der angeführten Ausnahmen greift) dort, wo sich jemand über den 30. Juni 2026 hinaus in der Freizeitphase einer geblockten Altersteilzeit befindet (immer auch unter dem Aspekt, dass es ja bisher überhaupt kein Problem darstellte und man jetzt plötzlicher mit aller Gewalt "auf die Bremse latscht"). Hier könnte es nämlich sein, dass die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitnehmer nicht ganz so toll verläuft und der Arbeitnehmer möglicherweise schon mit dem ATZ-Unternehmen geistig abgeschlossen hat und sich nicht vorschreiben lassen möchte, was man in seiner Freizeit(phase) so macht. Das wird knackige Diskussionen in bzw. mit den Firmen geben.
Eines ist derzeit sicher: egal, welche Regierung im Amt ist, die Lohnverrechnung wird - obwohl dies als "Punkt" im Regierungsprogramm ausdrücklich steht - nicht einfacher werden. Vermutlich wird man uns in der Lohnverrechnung als Vereinfachungsangebot größere Knöpfe schenken wollen, auf die wir dann "drücken" können. Es scheint, dass eine Vereinfachung der Lohnverrechnung zwei Dinge bewirken könnte: entweder geht der Staat dann pleite oder die Gesetzesverfasser drehen sich im Kreis, weil sie dann nicht mehr so könnten, wie sie gerne wollten. DAS ist (leider) die Realität.
Wenn gewünscht: meine Schulungsangebote zu diesem Thema:
Am 18. September 2025 (von 9 bis 11 Uhr) sowie am 23. September 2025 (von 18:30 bis 20:30) werde ich im Rahmen meines "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam" einen kompakten Überblick über die neue Rechtslage geben.
Ausführlich beleuchten möchte ich die neue Rechtslage dann in meinem WIKU-Webinar mit dem Titel "Ausgewählte Praxisfragen zur Altersteilzeit - ältere Arbeitnehmer aus Sicht der Personalverrechnung". Dieses Webinar findet am 25. September 2025 (turnusmäßig, alle Jahre wieder) statt und dauert von 9 bis 12:30. Sie erhalten dabei auch die überarbeitete WIKU-Fachbroschüre zu diesem Thema (die man sonst - neben dem neu aufgenommenen Digitalpaket - bei uns im WIKU-Shop ab Anfang September 2025 wird bestellen können). Behandelt wird sowohl in der Unterlage als auch im Digitalpaket bzw. im Webinar auch das Thema "Neue Teilpension" (die ja in Wahrheit ein uralter Hut mit neuem Mascherl ist).
Infos zu **Kosten und Anmeldung **dazu finden Sie hier:
https://www.wikutraining.at/seminar/webinare
Wer mich auf einem Präsenzseminar in Linz erleben möchte, bei dem es um die Neuerungen in der Personalverrechnung 2026 geht, kann sich gerne schon dafür bei uns vormerken lassen. Dieses findet am 15. Jänner 2026 (9 bis 16 Uhr) in Linz, nähe Donaulände statt. Es wird das erste Präsenzseminar sein, das von WIKU Training direkt veranstaltet wird (auch aus Anlass unseres 30jährigen Bestandes).