Erstellt am 21.07.2025
BFG vom 30. April 2024, RV/2100648/2024
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
Wenn zwei anspruchsberechtigte Personen den Familienbonus Plus beantragen, steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu (also je 50 %).
Da das Gesetz unzweifelhaft auf die Antragstellung der Anspruchsberechtigten abstellt, können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (Vergleich) getroffene Regelungen nicht berücksichtigt werden.
Wurde dort vereinbart, dass jener Elternteil, der den Unterhalt zu bezahlen hat, keinen Familienbonus PLUS erhält und zur Gänze darauf zu Gunsten des anderen Elternteils (bei dem das Kind auch lebt) verzichtet, so entfaltet dies gegenüber dem Finanzamt keinerlei Rechtswirkung.