Erstellt am 05.08.2025
VwGH vom 26.03.2025, Ro 2021/13/0018
§ 34 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen (vgl. VwGH 5.6.2003, 99/15/0111, mwN).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).
Hier fehlt es den geltend gemachten Aufwendungen schon an der Außergewöhnlichkeit iSd § 34 Abs. 2 EStG 1988.
So ist es nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht (vgl. BFH 27.9.2007, III R 28/05, zur ähnlichen Rechtslage).
Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch der Kinder sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen.
So vermag der Verwaltungsgerichtshof die hier geltend gemachten Entfernung von 150 km zwischen dem Wohnort des Kindes (bei der Kindesmutter) und dem des Steuerpflichtigen (Kindesvater) keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen.