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Keine Zuzugsbegünstigung für nach Österreich gezogenen FH-Professor

Erstellt am 06.08.2025

BFG vom 28.02.2025, RV/7100654/2024

§ 103 EStG 1988

So entschied das BFG:

  1. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ro 2019/13/0015, festgehalten, dass in § 2 Abs. 1 Z 1 ZBV der Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit eigens definiert wird, "nämlich als eine solche, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung). Diese Definition umfasst nicht die Lehre. Dass dies den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde, ist nicht ersichtlich, weil ausweislich der Erläuterungen zu § 103 EStG 1988 eine ausschließliche bzw. überwiegende Lehrtätigkeit, selbst wenn sie aus einkommensteuerlicher Sicht eine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt, keine Zuzugsbegünstigung vermitteln soll."

  2. Gemäß den Feststellungen schloss der Steuerpflichtige einen Arbeitsvertrag mit der FH zur "Ausübung der Position eines hauptberuflich Lehrenden im Rahmen der Studiengänge des Dienstgebers" ab.

  3. In diesem Vertrag wurde bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden eine Lehrverpflichtung von mindestens 18 Semesterwochenstunden vereinbart. Es ist davon auszugehen, dass auch Vor- und Nachbereitungen der vereinbarten Lehrtätigkeiten erforderlich sind, die als dazu gehörige administrative Tätigkeiten den Anteil der Lehrzeiten von 18 Semesterwochenstunden in Hinblick auf die Gesamttätigkeit noch deutlich erhöhen.

  4. Der Steuerpflichtige übermittelte keine Nachweise, dass die Tätigkeit bei der Fachhochschule tatsächlich - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung - nicht überwiegend in einer Lehrtätigkeit bestand.

  5. Daher lag daher keine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit vor, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zuzugsbegünstigung gem. § 103 EStG schon aus diesem Grund nicht vorlagen.

Autor: Wilhelm Kurzböck