Erstellt am 07.08.2025
OGH vom 27.02.2025, 8 ObA 62/24m
§ 109 Abs. 1 ArbVG
So entschied der OGH:
Sieht eine Sozialplanbetriebsvereinbarung in ihrem Geltungsbereich vor, dass alle Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG davon erfasst sind, deren Arbeitsverhältnisse im Zeitraum von 1.4.2023 bis 31.12.2023 aufgelöst werden, so schließt diese Formulierung die Anwendung auf Arbeitnehmer aus, die in diesem Zeitraum selbst gekündigt haben.
Dass bevorstehende Betriebsänderungen sowie ein in Aussicht gestandener neuer Arbeitsplatz zur Selbstkündigung geführt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis.