Erstellt am 11.08.2025
VwGH vom 13.05.2025, Ro 2022/08/0002
§ 9 ArbVG
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Zur Beurteilung der Frage der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) oder des gesatzten Kollektivvertrages des ÖRK auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter von Betrieben, die dem Fachverband für das „Beförderungsgewerbe“ angehören, hat der Oberste Gerichtshof (OGH 30.10.2018, 9 ObA 16/18w = WPA 13/2019, Artikel Nr. 295/2019) Grundsätze entwickelt.
Bei der Beantwortung der Frage, welcher Fachbereich einem Mischbetrieb im Sinn des § 9 ArbVG das wirtschaftliche Gepräge gibt, kommt es nicht nur auf einzelne Aspekte wie etwa Umsatz, Gewinn, Betriebsmitteleinsatz, Ertragskomponenten, Zahl der Arbeitnehmer oder Zusammensetzung des Kundenkreises an, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, in die auch die wirtschaftliche Funktion des einen Fachbereichs für den anderen Fachbereich einzubeziehen ist.
Bei dieser Gesamtbetrachtung darf auch die für den Auftritt gegenüber (potentiellen) Kunden maßgebliche Wahrnehmung als Rettungsdienst durch das „Personenbeförderungsunternehmen“ berücksichtigt werden.
Praxisanmerkung:
Zwar gehörte das Unternehmen, bei dem eine GPLB stattfand, dem Fachverband für das Personenbeförderungsgewerbe der WKO an, aber dadurch, dass man die Durchführung von Krankentransporten im Werbeauftritt ganz speziell hervorgehoben hatte (was der Prüfer im Vorfeld im Zuge der Vorbereitung natürlich aus dem Internet nachvollziehen konnte), war der gesatzte Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes, der höhere Löhne vorsah, „mit im Spiel“.
In Wahrheit war es so, dass dieser Verein faktisch nur Krankentransporte durchführte und zwar nur „einfache Krankentransporte“ (ohne Begleitung und ohne medizinisch geschulte Begleitpersonen), was der „Stein des Anstoßes“ in Wahrheit war.
Übliche Fahrten, wie sie normalerweise von Taxiunternehmen angeboten würden, sind hier nicht angefallen, sodass die Anwendung des gesatzten Kollektivvertrages des ÖRK die logische Konsequenz war.