Erstellt am 12.08.2025
OGH vom 26.05.2025, 8 ObA 14/25d
§ 95 ArbVG
So entschied der OGH:
Eine „Wohlfahrtseinrichtung“ muss der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und ihrer Familien oder ihren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen dienen (vgl § 38 ArbVG), auf Dauer angelegt sein und ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweisen.
Als „Musterbeispiele“ für Wohlfahrtseinrichtungen kommen nach Lehre und Rechtsprechung etwa Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Werkskinos, Erholungsheime und Urlaubsheime, Pendlerbusse, Pensions- und Unterstützungskassen, Betriebszahnärzte, eine zur Schaffung von Wohnraum gewidmete „Darlehensaktion“ oder Werkswohnungen in Betracht.
Eine „Badeplatz“ kann grundsätzlich eine Wohlfahrtseinrichtung darstellen.
Nach § 95 Abs 1 ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, an der Verwaltung von "betriebs- oder unternehmenseigenen" Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen, wobei Art und Umfang der Teilnahme durch Betriebsvereinbarung zu regeln sind.
In bestimmten Fällen kann er die Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung bei Gericht anfechten, etwa wenn die Arbeitnehmer zu ihrem Errichtungs- und Erhaltungsaufwand erheblich beigetragen haben und die Auflösung unter Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebs nicht gerechtfertigt ist.
Das Recht des Betriebsrats zur Anfechtung der Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung nach § 95 Abs 3 ArbVG setzt voraus, dass die Wohlfahrtseinrichtung „betriebs- oder unternehmenseigen“ ist.
Plant der Arbeitgeber den Verkauf jenes Grundstückes, auf dem sich das Strandbad befindet, das allerdings eine Gewerkschaft betrieben hatte, mit dem Ausblick, dass danach dauerhaft die Öffentlichkeit unentgeltlich dieses Strandbad nützen kann, so hat der Betriebsrat des Unternehmens keine Möglichkeit zur Anfechtung.
Da das vorliegende Strandbad tatsächlich durch die Gewerkschaft und nicht den Arbeitgeber betrieben wurde, handelte es sich um keine „betriebs- oder unternehmenseigene“ Wohlfahrtseinrichtung des Arbeitgebers, auf welche er rechtlich oder faktisch maßgeblichen Einfluss hätte und die der Mitwirkung des (klagenden) Betriebsrats an der Verwaltung nach § 95 ArbVG unterliegen würde.