Erstellt am 13.08.2025
VwGH vom 15.04.2025, Ra 2024/08/0059
§ 42 Abs. 3 ASVG
So entschied der VwGH:
Kam es im Zuge einer GPLB zur Feststellung, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen unvollständig und offenkundig unrichtig waren, so f der Krankenversicherungsträger zum Mittel der Beitragsschätzung gemäß § 43 Abs. 2 ASVG in Bezug auf die konkreten Versicherten greifen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn im Zuge einer GPLB angenommen wird, dass einige Dienstnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, jedoch deren Identität nicht feststeht.
Dazu verwies der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - auch darauf, dass es im Übrigen verfassungsrechtlich bedenklich wäre, auf diese Weise zu „virtuellen Pflichtversicherungen“ zu gelangen, die keiner versicherten Person zugeordnet werden können und daher auch nicht die Leistungsberechtigung dieser (unbekannten) Personen zu begründen vermöchten (VwGH vom 19.10.2005, 2002/08/0273 = WPA 4/2006, Artikel Nr. 163/2006).
Die Beitragsschätzung setzt nämlich voraus, dass konkret feststeht, WER für den Dienstgeber tätig war und kommt somit erst dann zum Einsatz, wenn in Bezug auf eine konkrete Person die übrige Datenlage (wie zB fehlende oder unvollständige Arbeitszeitaufzeichnungen) diese Schätzung notwendig macht.