Erstellt am 19.08.2025
VwGH vom 29.04.2025, Ro 2024/11/0002
§ 16 AÜG
So entschied der VwGH:
Kommt es zu einer Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen, welche den Sitz in einem Drittstaat haben (= Arbeitskräfteüberlassung in ein Drittland), so benötigt der österreichische Arbeitskräfteüberlasser dazu entweder eine Bewilligung durch die zuständige Gewerbebehörde oder eine Ausnahmeregelung, die in einer Verordnung festgelegt sein muss (= Verordnung nach § 15 Abs. 1 Z 3 AÜG durch das BMAGSPK).
Diese Rechtslage, die in § 16 AÜG verankert ist, gilt auch dann, wenn diese Arbeitnehmer für das „Drittlandunternehmen“ ausschließlich von Österreich aus tätig sind („remote“), dabei ihre Arbeiten auf digitale Art und Weise verrichten und auch in Österreich zur Sozialversicherung „angemeldet“ sind.
Eine „physische Überlassung“ an den Beschäftiger im Drittland ist nicht Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung.
Praxisanmerkung:
Diese Auslegung durch den VwGH wird von der Praxis weitgehend als „überschießend“ beurteilt, zumal auch die Entsenderichtlinie der EU betreffend Arbeitskräfteüberlassung zwingend auf die physische Überlassung abstellt. Allerdings gilt diese Richtlinie NICHT in Verbindung mit dem hier erörterten Fall.
So ist es auch gut möglich (eigentlich so gut wie sicher), dass auch der „umgekehrte“ Fall somit genehmigungspflichtig ist (österreichischer Beschäftiger sichert sich die Dienste eines Unternehmens aus einem Drittland betreffend einen dort ansässigen Arbeitnehmer, der für das österreichische Unternehmen ausschließlich „remote“ tätig wird).
Der Geschäftsführer des österreichischen Arbeitskräfteüberlassers bekam nun eine Verwaltungsstrafe aufgebrummt und musste zudem die Verfahrenskosten tragen. Dafür, dass es um insgesamt 44 derartige Arbeitnehmer ging, war die Höhe der Verwaltungsstrafe (€ 2.200,00) noch einigermaßen human. Das ändert aber nichts daran, dass die vom VwGH getroffene Auslegung des § 16 Abs. 1 AÜG (Überlassung INS Ausland) für Sachverhalte wie diesen sehr umstritten ist und auch vermutlich bleibt.