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Unterentlohnte Arbeitnehmer an unterschiedlichen Orten mehrfach „erwischt“ – EINE oder MEHRERE Strafen?

Erstellt am 18.08.2025

VwGH vom 25.03.2025, Ro 2024/11/0006

§ 29 LSD-BG

So entschied der VwGH:

  1. _§ 29 Abs. 1 LSD-BG _stellt ein "Abgehen vom bisherigen Modell der Bestrafung pro Arbeitnehmer" dar (vgl. auch die neu festgelegten Strafrahmen etwa in § 29 Abs. 1 LSD-BG).

  2. Demnach führt allein der Umstand, dass in EINEM Fall MEHRERE Arbeitnehmer unterentlohnt wurden, gemäß_ § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG_ in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 nicht mehr, wie dies nach dem "früheren Modell" vorgesehen war, dazu, dass pro Arbeitnehmer EINE Verwaltungsübertretung verwirklicht wird (arg. "unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer").

  3. Für die Frage, ob nur EINE Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, ist folglich nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer von ihr betroffen sind.

  4. Somit spielt nun grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 die Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer für die Frage des Vorliegens einer einzigen Verwaltungsübertretung keine Rolle mehr.

  5. Allerdings bringt der Wortlaut des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 LSD-BG dennoch zum Ausdruck, dass das Zusammenfassen der Unterentlohnung mehrerer von einem Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer zu EINER Verwaltungsübertretung erfordert, dass diese Arbeitnehmer von einer bestimmten (insoweit "einheitlichen") Verwaltungsübertretung betroffen sind ("von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer"; vgl. zu eben dieser Wortfolge auch §§ 26 bis 28 LSD-BG).

  6. Diese Anforderung wird in aller Regel erfüllt, wenn es um die Unterentlohnung mehrerer an EINEM Arbeitsort eingesetzter Arbeitnehmer geht und bei grenzüberschreitenden Entsendungen EINHEITLICHE Auftragsverhältnisse (mit einem inländischen Auftraggeber) bestehen. Somit werfen üblicherweise die Situationen, die Anlass für die Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 boten, bezüglich der Zusammenfassung der Unterentlohnung mehrerer Arbeitnehmer zu einem Delikt keine besonderen Fragestellungen auf.

  7. Es ist in solchen Fällen _§ 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG _(in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021) zufolge in aller Regel von der Verwirklichung eines einzigen Delikts auszugehen.

  8. Kommt es hingegen bei einer grenzüberschreitenden Entsendung durch ein ausländisches Unternehmen zum Einsatz an unterschiedlichen Orten (unterschiedliche Behördensprengel) und erfolgen die Arbeiten für unterschiedliche österreichische Auftraggeber bzw. Beschäftiger, so spricht dies gegen die Annahme eines einzigen Delikts, da dann nicht nur von EINER Übertretung gesprochen werden kann in Anbetracht mehrerer Anzeigen nach Baustellenkontrollen.

Praxisanmerkung:

Das Verfahren geht nun vor dem Landesverwaltungsgericht "weiter".

Autor: Wilhelm Kurzböck