Willkommen im WIKU Premium Blog

Zum Weiterlesen für WIKU Personal aktuell - Premium Kunden.

Die Steuerbefreiung beim Trinkgeld sowie die "Rolle" der Lohnsteuerrichtlinien 2002 dazu

Erstellt am 19.08.2025

In der FINDOK findet man seit gestern (18.08.2025) eine BMF-Information, die vom 29. Juli 2025 datiert, welche die Steuerbefreiung beim Trinkgeld betreffen.

Jedenfalls habe ich die Arbeitgebervertretung einige Male ersucht, in Anbetracht der jüngsten (unerfreulichen) BFG-Erkenntnisse gesetzliche Klarstellungen zu § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 anzuregen.

Möglicherweise (ich kann das derzeit nicht ausschließen) wird es auch noch zu gesetzlichen Änderungen kommen, aber vorläufig wurden mal nur die Lohnsteuerrichtlinien 2002 angepasst und zwar:

Rz 92d:

Hier wurde betreffend der Notwendigkeit der "Ortsüblichkeit des Trinkgeldes" ergänzt, dass die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht maßgeblich ist.

Dabei handelt es sich offenbar um eine Reaktion auf das Erkenntnis des BFG vom 10.01.2025, RV/1100318/2020 = WPA 7/2025, Artikel Nr. 160/2025. Dort wurde nämlich ein Trinkgeld in Höhe von 25 % des Bruttolohnes als "nicht mehr ortsüblich" angesehen. Im Erkenntnis selber ist von "WOHL nicht mehr ortsüblich" die Rede. Die Argumentationssuppe war insoweit auch wirklich ein wenig dünn in Anbetracht dieser "Ferndiagnose", was ortsüblich ist und was nicht.

Rz 92f:

Hier wurde ergänzt, dass Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (zB im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, ebenfalls unter die Steuerbefreiung fallen.

Dies dürfte wohl die Reaktion auf das Erkenntnis des BFG vom 30.09.2024, RV/1100296/2020 (= WPA 19/2024, Artikel Nr. 485/2024) gewesen sein, indem das glatte Gegenteil gesagt wurde (wobei alle diese BFG-Erkenntnisse im Wesentlichen grenzüberschreitende Casinobedienstete betrafen, die in Liechtenstein oder in der Schweiz tätig waren, jedoch in Österreich lebten).

Hoffen wir, dass dieses Signal an die GPLB wirkt. Wie wir ja wissen, beeindrucken Lohnsteuerrichtlinien in einem Verfahren die Richter des BFG oder des VwGH genau gar nicht, weil sie ja keine "Norm" darstellen, sondern "nur" einen Auslegungsbehelf (für den wir aber dennoch sehr dankbar sind). Daher wäre mir eine gesetzliche Anpassung lieber, damit ein rückwirkendes "Das sehen wir jetzt doch wieder anders" bei der GPLB unterbunden wird.

Zur kompletten BMF-Information geht es hier:

https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?dokumentId=10cc45fd-f96f-409c-9a47-5bc956c124ca&segmentId=6c77ca48-0207-4cfb-ae8e-d12a330a83bd&indexName=findok-bmf&konsehId=5f0f5d64-2018-4af5-a85a-7bbaffae170b&recordId=6c77ca48-0207-4cfb-ae8e-d12a330a83bd

Autor: Wilhelm Kurzböck