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80 Dienstnehmer nicht vor Dienstantritt angemeldet, aber immerhin angemeldet – knapp € 30.000,00 Verwaltungsstrafe

Erstellt am 20.08.2025

VwGH vom 27.05.2025, Ra 2022/08/0031

§ 111 ASVG

So entschied der VwGH:

  1. Wurden vom Dienstgeber insgesamt 80 Dienstnehmer nicht vor Dienstantritt angemeldet (über einen Zeitraum von insgesamt knapp 3,5 Monaten) – angemeldet: ja, allerdings nicht vor Dienstantritt – so betrüge aufgrund des Strafkumulationsprinzips (je Anlassfall: eine Verwaltungsstrafe gemäß § 22 Abs. 2 VStG) die daraus resultierende Mindeststrafe € 58.400,00 (€ 730,00 x 80).

  2. Der VwGH bestätigt die Vorgangsweise des Landesverwaltungsgerichts, wonach zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen (gemeinschaftswidrigen) Sanktion eine gemäß § 20 VStG vorgenommene Halbierung der Strafsätze (also ein Unterschreiten der Mindeststrafsätze) und somit eine Gesamtstrafe in Höhe von € 29.200,00 ausreichend wäre.

  3. Ein Wiederholungsfall iSd § 111 ASVG setzt eine rechtskräftige Vorstrafe voraus. Er kann somit nicht schon darin bestehen, dass kumulativ Bestrafungen für mehrere Fälle der Nichtanmeldung erfolgen.

  4. Dass die einzige unionsrechtskonforme Auslegung darin bestünde, nur EINE Verwaltungsstrafe zu verhängen, kann im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers (strenge Meldebestimmungen nach dem ASVG unter anderem zur Vermeidung von Schwarzarbeit), vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden.

WIKU-Praxisanmerkung:

Zwar gilt seit dem Frühjahr 2024, dass ein nachträglich festgestelltes verspätetes Anmelden (wenn aber zum Zeitpunkt der Amtshandlung tatsächlich angemeldet wurde, aber halt zu spät, weil nicht vor Dienstantritt) durch die „Finanzpolizei“ zu keinen diesbezüglichen Beitragszuschlägen mehr führen kann (Änderung des § 113 ASVG).

Die parallel mögliche Verwaltungsstrafe nach § 111 ASVG ist damit aber nicht vom Tisch, da diese Bestimmung unverändert gültig ist. Dieser Fall stammte zwar aus 2018, 2019, er wäre aber auch jetzt noch immer möglich.

Autor: Wilhelm Kurzböck