Erstellt am 21.08.2025
In der nachstehend verlinkten Information des BMF geht es im Wesentlichen um die Klärung folgender Fragen:
Sieht die Finanzverwaltung ein betraglich höher geregeltes Feiertagsarbeitsentgelt zumindest teilweise als Zuschlag an?
Wird zum Feiertagsarbeitsentgelt ein weiterer Zuschlag bezahlt, ist dieser steuerfrei und kommt es darauf an, ob dieser in einem Kollektivvertrag geregelt ist bzw. kann dieser auch vertraglich steuerwirksam (§ 68 Abs. 1 EStG 1988) vorgesehen sein?
Kann ein Zeitzuschlag, der für geleistete Feiertagsarbeit vorgesehen ist und der aber letzten Endes nicht konsumiert werden kann und so zur Auszahlung gelangt, steuerfrei (§ 68 Abs. 1 EStG 1988) abgerechnet werden?
Zur kompletten BMF-Information (Sachverhalt, Fragen und Antworten) geht es hier: