Erstellt am 21.08.2025
OGH vom 28.05.2025, 3 Ob 16/25m
§ 291c Abs. 2 EO
So entschied der OGH:
A) Recht auf Einstellung einer Unterhaltsexekution trotz Nebengeräuschen:
Hat der Verpflichtete alle bereits fälligen Unterhaltsforderungen aus einem Unterhaltsvergleich bezahlt sowie die Unterhaltsforderung für die kommenden zwei Monate gezahlt (oder gerichtlich hinterlegt), so ist zufolge der gesetzlichen Vermutung in § 291c Abs 2 EO zwingend anzunehmen, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird.
Dies gilt auch dann, wenn es davor „Probleme“ mit der Anerkennung der Unterhaltsforderungen durch den Verpflichteten gab, der dazu auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm und wenn er dabei diese „Vorauszahlungen“ – so wie die Rückstandszahlungen – jeweils ausdrücklich „unter Vorbehalt“ leistete.
Dass möglicherweise der Verdacht im Raum steht, dass diese Vorauszahlung nur deshalb geleistet wurde, damit die Unterhaltsexekution eingestellt wird bzw. eingestellt werden muss und er eventuell der Ansicht ist, dass er überhaupt keinen Unterhalt mehr leisten muss oder hätte leisten müssen, spielt da keine Rolle.
Daher ist die gegenständliche Unterhaltsexekution einzustellen.
B) Die Rolle der Vorbehaltsäußerung bei der Zahlung:
Wer aus einem Irrtum eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war, kann diese nach § 1431 ABGB zurückfordern. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Schuldner über den Bestand der Schuld begründete Zweifel hatte und dennoch ohne Vorbehalt leistete, sofern die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen.
Die Begründung für diese rechtliche Konsequenz findet sich darin, dass der Gläubiger in einem solchen Fall das Erklärungsverhalten des Schuldners im Sinn des § 863 ABGB als Verzicht auf die Zahlungsbefreiung werten darf.
Wenn der Schuldner in einer solchen Konstellation vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinne ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt erklären; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen
Somit erhält der Leistungsschuldner seine Zahlung vom Gläubiger also nicht schon allein aufgrund des von ihm ausgesprochenen Vorbehalts „umgehend“ wieder zurück.
Für den Fall, dass die Verbindlichkeit tatsächlich nicht besteht, verhindert der Schuldner, der Zweifel an der Richtigkeit der Forderung hat, mit seinem Vorbehalt bloß, dass er durch die Zahlung einen allfälligen – mittels eigenständiger Klage geltend zu machenden – Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB oder anderen gesetzlichen Bestimmungen verliert.
Diese Rückforderungsmöglichkeit steht ihm unter den dargelegten Voraussetzungen auch unabhängig davon zu, ob seine unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen (auch) zur Einstellung der Exekution auf wiederkehrende, künftig fällig werdende Leistungen nach § 291c Abs 2 EO berechtigen.
WIKU-Praxisanmerkung:
Der Versuch, den Unterhaltsverpflichteten als „unredlich“ dastehen zu lassen, weil er nach wie vor Zweifel an seiner Unterhaltspflicht hat und sich daher allfällige Rückforderungsmöglichkeiten nicht „verbauen“ möchte (indem er den Zahlungen die Bezeichnung „mit Vorbehalt“ hinzugefügt hat), ist hier wohl „krachend“ gescheitert.