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Klage auf aufrechte Beschäftigung erst in letzter Instanz abgewiesen – Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers

Erstellt am 25.08.2025

OGH vom 17.07.2025, 9 ObA 77/24z

§ 1155 ABGB, § 1435 ABGB

§ 61 Abs. 1 ASGG

§ 62 Abs. 3 ASGG

So entschied der OGH:

Erreichte ein Arbeitnehmer mittels einer Feststellungsklage in der ersten und zweiten arbeitsrechtlichen Instanz die Feststellung der Unwirksamkeit der Auflösung der Beschäftigung und „drehte“ erst der OGH diese Urteile um, so kann der Arbeitgeber das zwischenzeitig an den Arbeitnehmer geleistete Entgelt zurückverlangen.

Anmerkung:

Nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erklärte sich hier der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber arbeitsbereit. Dieser leistete ihm (nach § 1155 ABGB) zwar das Entgelt unter ausdrücklichem Vorbehalt (da das Verfahren ja noch nicht zu Ende war), erklärte ihm gegenüber jedoch ausdrücklich, dass er dennoch vom Dienst freigestellt ist. Damit wurde auch keine Arbeitsleistung in dieser entgegengenommen, die dann dennoch zu vergüten gewesen wäre und das Rückforderungsrecht des Arbeitgebers insoweit wohl dann nicht bestanden hätte.

§ 61 Abs. 1 ASGG schafft in diesen Fällen keinen endgültigen Entgeltsanspruch.

Das in § 62 Abs. 3 ASGG verankerte Rückwirkungsverbot greift nicht, wenn es rechtlich um den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses geht.

Ein „Recht auf Beschäftigung“ während dieser Zeit wäre rechtlich nicht durchsetzbar gewesen. Die Erklärung der Arbeitsbereitschaft war für das Beibehalten des Entgeltsanspruches nach § 1155 ABGB nicht ausreichend.

Autor: Wilhelm Kurzböck