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Grenzüberschreitende Beschäftigung – Kündigungsschutz nur bei Vorliegen eines inländischen Betriebes

Erstellt am 26.08.2025

OGH vom 25.06.2025, 9 ObA 94/24z

§ 105 Abs. 3 bis 7 ArbVG

§ 107 ArbVG

Art. 8 Rom I-VO

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer war seit 2018 bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber, zuletzt als „Country Manager Austria“, beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis unterliegt keinem Kollektivvertrag.

Der Arbeitnehmer verrichtete seine Tätigkeit für den Arbeitgeber ständig von Österreich und überwiegend und gewöhnlich von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus, während er organisatorisch und hierarchisch in den in Deutschland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert war.

In Österreich hat der Arbeitgeber keinen Betrieb.

Der Arbeitnehmer wurde zum 30. 11. 2023 gekündigt und wollte diese Arbeitgeberkündigung wegen Vorliegens eines verpönten Motivs und wegen Sozialwidrigkeit anfechten.

So entschied der OGH:

Der OGH wies diese Klage ab. Die Arbeitgeberkündigung blieb somit aufrecht.

Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:

Der allgemeine Kündigungsschutz nach österreichischem Recht folgt trotz seiner stark kollektivrechtlichen Konzeption dem Arbeitsvertragsstatut.

Unterliegt das Arbeitsverhältnis daher österreichischem Recht (was hier nicht zu 100 % geklärt werden konnte), so sind auch die Bestimmungen über den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3-7 und § 107 ArbVG anwendbar.

Diese setzten aber materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorhandensein eines in Österreich gelegenen Betriebs voraus.

Ob dieses Konzept in seiner derzeitigen Ausprägung noch zeitgemäß ist und den Anforderungen der modernen digitalisierten Arbeitswelt entspricht, ist nicht von den Gerichten zu beantworten.

Autor: Wilhelm Kurzböck