Erstellt am 28.08.2025
VwGH vom 26.03.2025, Ro 2021/13/0003
§ 19 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Bezahlte ein (steuerlicher) Dienstnehmer (hier: ein angestellter GmbH-Geschäftsführer) im Kalenderjahr 2014 „Aufwände“ der GmbH, die erst im Februar 2015 durch die Kreditkartengesellschaft von seinem Bankkonto abgebucht werden konnten (davor war es nicht ausreichend gedeckt), so lag ein** steuerlicher Abfluss** erst im Kalenderjahr 2015 und nicht schon im Kalenderjahr 2014 vor.
Somit konnte er diese Ausgaben auch erst für das Kalenderjahr 2015 als Werbungskosten geltend machen.
Für den Zeitpunkt des Abfließens ist nämlich maßgebend, wann der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber verloren hat.
Falls diese getätigten Ausgaben allerdings den Charakter von „Auslagen“ hatten, für die er von der GmbH einen steuerfreien Auslagenersatz erhielt, so wäre die Geltendmachung als Werbungskosten schon aus diesem Grund (steuerfreier Ersatz = keine steuerpflichtige Einnahme, für die man Werbungskosten geltend machen könnte) nicht möglich gewesen.