Erstellt am 28.08.2025
BFG vom 08.01.2025, RV/7103916/2020
§ 103 EStG 1988
So entschied das BFG:
Krankenstandstage bleiben bei der Betrachtung der Tätigkeitstage gemäß Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens (Serbien) betreffend Einkünfte aus unselbständiger Arbeit außer Ansatz.
Urlaubstage, Samstage, Sonn- und gesetzliche Feiertage gehören nicht zu den Arbeitstagen im Sinne des Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens Serbien und sind daher aus dem Aufteilungsmaßstab (wenn das steuerpflichtige Einkommen auf mehrere Länder aufzuteilen ist) ebenso auszuscheiden, wie Krankenstandstage.
Aus den vereinbarten Arbeitstagen im Jahr und den tatsächlich im Ausland verbrachten Arbeitstagen ergibt sich eine Relation, nach der das Arbeitseinkommen aufzuteilen ist.
Ein im Folgejahr für das Vorjahr ausbezahlter Bonus ist nach den Verhältnissen in diesem Vorjahr zwischen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat aufzuteilen.