Erstellt am 01.09.2025
OGH vom 24.04.2025, 10 ObS 102/24h
§ 24 KBGG
So entschied der OGH:
A) Die Auswirkung der „Familienzeit“ auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei grenzüberschreitenden Sachverhalten:
Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 (bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt) ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber **fortbesteht **und dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt.
Diese Voraussetzungen sind bei der Freistellung nach § 1a VKG (Papamonat) bei gleichzeitigem Bezug des Familienzeitbonus gegeben, stellt diese doch nur eine vorübergehende (und maximal auf ein Monat begrenzte) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit dar, wobei das Beschäftigungsverhältnis dem Grunde nach aufrecht bleibt und eine Teilversicherung weiterhin besteht.
Der Papamonat im Sinne der Familienzeit stellt hier also keinen Grund dafür dar, das Kinderbetreuungsgeld (egal, ob pauschales Kinderbetreuungsgeld oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) in Frage zu stellen.
B) Die Auswirkung der „Familienzeit“ auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei innerstaatlichen Sachverhalten:
Auf innerstaatlicher Leistungsebene (Inlandssachverhalt) hat die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 1a VKG aber grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 2 KBGG) ist unabhängig von der vorherigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 5 KBGG) setzt zwar eine zuvor 182 Kalendertage durchgehend bestehende Erwerbstätigkeit (bzw dieser gleichgestellte Zeiten) iSd § 24 Abs 2 KBGG voraus, der maßgebliche Zeitraum liegt gemäß § 24 Abs 1 Z 2 KBGG jedoch stets unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen werden soll.
Die Freistellung nach § 1a VKG ist jedoch ein Anspruch, der definitionsgemäß immer an die bereits erfolgte Geburt anschließt (aber im Wesentlichen von derselben Voraussetzung einer Beschäftigung abhängig ist).
Zeiten dieser Freistellung können damit gar nicht in den für die Erwerbstätigkeit auf Leistungsebene relevanten Zeitraum fallen.
Somit stellen Zeiträume des Papamonats mit Bezug des Familienzeitbonus also hier kein Hindernis für das nachfolgende Kinderbetreuungsgeld dar, wodurch auch keine „Inländerdiskriminierung“ vorliegt.