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Vorübergehender Aufenthalt der Eltern an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz – kein Problem für das Kinderbetreuungsgeld

Erstellt am 03.09.2025

OGH vom 24.04.2025, 10 ObS 21/25y

OGH vom 24.04.2025, 10 ObS 3/25a

§ 2 Abs. 1 und 6 KBGG

So entschied der OGH:

  1. Es gibt zwei Fälle, in denen der Elternteil mit dem Kind die Unterkunft wechselt, die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und damit der gemeinsame Haushalt im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 KBGG aber nicht berührt werden:

  2. Erstens können der Elternteil und das Kind ihren Hauptwohnsitz dauerhaft auf eine andere Wohnadresse verlegen, an der sie nun (weiter) gemeinsam leben. Dieser Fall ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG und der Rechtsprechung unproblematisch, weil der gemeinsame Haushalt nicht voraussetzt, dass sich dieser fortwährend am selben Ort befindet. Zu beachten ist nur, dass es nach Wechsel des Hauptwohnsitzes nach § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG einer (rechtzeitigen) hauptwohnsitzlichen Meldung von Elternteil und Kind an der (neuen) Adresse bedarf.

  3. Zweitens können der Elternteil und das Kind bloß vorübergehend von der Wohnadresse, an der sie in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, abwesend sein und an einer anderen Adresse Unterkunft nehmen, etwa wenn der Elternteil das Kind an einem Urlaubsort (weiter) betreut. In diesem Fall bleibt der Hauptwohnsitz an der bisherigen (gemeinsamen) Wohnadresse aufrecht.

  4. Betreut der Elternteil das Kind vorübergehend an einem anderen Ort als dem gemeinsamen Hauptwohnsitz, ohne dass die Ortsabwesenheit zur Änderung des Hauptwohnsitzes führt, „leben“ Elternteil und Kind (weiterhin) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an der gemeinsamen Hauptwohnsitzadresse und erfüllen somit die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 6 Satz 1 und 3 KBGG.

  5. Begleitete der Vater eines Kindes (der Kinderbetreuungsgeld bezieht) seine Ehepartnerin auf einer beruflichen Reise (als Dirigentin) für die Dauer von drei Monaten nach Frankreich und zwar gemeinsam mit dem Kind, weil es gestillt wurde und wurde der Hauptwohnsitz in Wien dabei nicht aufgegeben und lebte man in Frankreich gemeinsam an derselben Adresse, so war dies für den Kinderbetreuungsgeldbezug nicht schädlich.

  6. Im zweiten Fall begleitete die Ehepartnerin (die Kinderbetreuungsgeld bezog) gemeinsam mit dem Kind ihren Ehepartner zu einer 5 Monate dauernden Forschungsreise in die USA, ohne dass der gemeinsame Hauptwohnsitz in Österreich aufgegeben wurde. In den USA lebten alle drei an einer gemeinsamen Adresse. Auch dies war für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes nicht schädlich.

Autor: Wilhelm Kurzböck