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Unsere Regierung: die Verwalter des Niedergangs, dargestellt anhand eines Beispiels einer steuerlichen Entwicklung

Erstellt am 05.09.2025

Nun dürfte auch in der "Presse" der Samthandschuh abhanden gekommen sein, da man sich scheinbar nun traut, die Dinge anzusprechen, die uns zum Beispiel im Lohnbereich schon seit vielen Jahren auffallen und uns das Leben schwer machen:

https://www.diepresse.com/20059922/die-verwalter-des-niedergangs

Das ist übrigens ein aktueller "Premium-Artikel" in der Tageszeitung "Die Presse", der auch mit der unsinnigen neuen "2 -1 - 0-Formel" hart ins Gericht geht. Viel heiße Luft, die dazu geeignet wäre, dass man "Klimaziele" verfehlt.

Nachdem uns ja kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 29.07.2025, Ra 2024/15/0050) als "Steigbügelhalter der Bürokratie" wieder einen "eingeschenkt" hat und ich gerade dazu für meine nächste Woche beginnende Vortragsreihe versuche, die richtigen "Worte" zu finden, lasse ich Sie hier gerne auszugsweise an einer möglicherweise vielsagenden Analyse dieses "Armageddon-Erkenntnisses" teilhaben:

Den Arbeitszeitnachweisen (den „Aufzeichnungen“), die der GPLB vorzulegen sind, muss Folgendes hinreichend entnommen werden können (seitens der GPLB):

die konkret geleisteten Überstunden sowie

die genaue Höhe jener Zuschläge, die für diese Überstunden bezahlt werden sowie

die Kenntlichmachung jener Überstunden, für welche die Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 in Anspruch genommen wurde.

Zwar wird in diesem Erkenntnis in erster Linie der § 68 Abs. 1 EStG 1988 angesprochen, aber es wird wohl nicht lange dauern bis die GPLB dies alles auch für den § 68 Abs. 2 EStG 1988 verlangen wird.

Was in größeren Betrieben möglicherweise zum „guten Ton“ einer Arbeitszeiterfassung gehört, bedeutet das „AUS“ für die Steuerbegünstigung bei den kleineren Betrieben, die sich mit eher „einfachen Aufzeichnungen“ bisher über Wasser hielten.

Wer von Arbeitszeitaufzeichnungserleichterungen Gebrauch macht (zB. nur das Ausmaß der Arbeitszeit für Außendienstmitarbeitern aufzeichnet), hat steuerlich die Begünstigung des § 68 EStG 1988 verloren, weil es keine Aufzeichnung der zeitlichen Lagerung gibt, die aber der VwGH für die steuerliche Überprüfung verlangt.

Nun wird offensichtlich, was ich seit 10 Jahren versuche darzustellen: arbeitsrechtliche Erleichterungen können de Tod für Steuerbegünstigungen darstellen.

Nachdem es auch zum Thema "Bildungskarenz und Bildungsteilzeit - Nachfolgeregelung" erhebliche Verzögerungen gibt und gemunkelt wird, dass in Bezug auf eine Nachfolgeregelung frühestens der 1.4.2026 in Augenschein genommen werden kann (Sie wissen schon: die IT das AMS, auf die auch die Bezeichnung in der Überschrift zutrifft), weiß man aktuell eigentlich gar nicht mehr, was man noch sagen soll oder sagen darf.

Es drängt sich eigentlich der Vergleich der "kreisenden Geier" auf und dass unsere Staatsführung möglicherweise an einer Änderung überschaubares Interesse zeigt. Sonst kann ich mir beim besten Willen nicht erklären, warum unsere diesbezüglichen Mahnschreie (seit dem Vorjahr) bis dato NICHT auf fruchtbaren Boden gefallen sind und dabei zusieht, wie Abgabenprüfungen die Betriebe mit geänderten Anschauungen auseinander nehmen.

Autor: Wilhelm Kurzböck