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Studentenheime unterliegen nicht dem KV Sozialwirtschaft Österreichs (SWÖ)

Erstellt am 10.09.2025

OGH vom 12.08.2025, 8 ObA 28/25p

Dass ein gemeinnütziger Studentenheimbetreiber iSd § 3 Abs 2 Studentenheimgesetz „soziale Dienste“ erbringt, bedeutet noch nicht, dass er auch dem SWÖ-KV unterliegt.

Für die Anwendung dieses Kollektivvertrags ist darüber hinaus erforderlich, dass es sich um Dienste „betreuender Art“ handelt, was auf die angebotenen Leistungen eines gemeinnützigen Studentenheimbetreiber nicht zutrifft.

Der Betrieb eines Studentenheims ist damit kein „sozialer Dienst präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art“, sodass das Arbeitsverhältnis nicht dem SWÖ-KV unterliegt (weder über den Kollektivvertrag direkt noch über die SWÖ-Satzung).

Autor: Wilhelm Kurzböck