Erstellt am 17.09.2025
Nun ist er da, jener Gesetzesentwurf, welcher die angekündigten Änderungen betreffend Bildungskarenz zum Inhalt hat.
Im Wesentlichen entspricht der Entwurf jenen Ausführungen, welche der **Ministerratsvortrag aus dem Frühjahr 2025 **offenbart hat.
So beträgt die Mindestbeschäftigungsdauer, die notwendig ist, um beim Arbeitgeber eine Bildungskarenz antreten zu dürfen, nun mindestens 12 Monate.
Aus den AMS-Leistungen (Leistung = Rechtsanspruch) mit den Bezeichnungen "Weiterbildungsgeld" und Bildungsteilzeitgeld" wird nun ein "Bittgesuch" in Form einer AMS-Beihilfe (Beihilfe = ohne Rechtsanspruch) werden. Und nur dann, wenn diesem Gesuch auch stattgegeben wird, kann die Vereinbarung über eine gesetzliche Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit auch rechtlich wirksam werden.
Diese Beihilfe heißt dann übrigens "Weiterbildungsbeihilfe". Die erhält man - wenn man Glück hat - als Dienstnehmer über Antrag vom AMS. Wenn allerdings das monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmer über der Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gelegen sein sollte (Höchstbeitragsgrundlage 2026: voraussichtlich € 6.930,00 ==> 50 % = € 3,465,00), so muss der Arbeitgeber 15 % der "Weiterbildungsbeihilfe" selber an den Arbeitnehmer zur Auszahlung bringen (um diesen Betrag reduziert sich dann der Betrag, den das AMS dem Arbeitnehmer bezahlt). Das bringt dann mit Sicherheit spannende lohnverrechnungstechnische Folgefragen mit sich, wobei im Gesetzesentwurf klargestellt wurde, dass es sich um eine steuerfreie Leistung (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) handeln würde.
Detaillierte Abwicklungsfragen betreffend diese Beihilfe sollen dann im Rahmen einer AMS-Richtlinie (die erst kommen wird) geklärt werden.
Es handelt sich - wie erwähnt - um einen Entwurf, der sich nun in der Begutachtung befindet. Ob es hierzu dann noch Änderungen geben wird, das bleibt noch abzuwarten. Mit einer Gesetzwerdung rechne ich nicht vor Ende Oktober 2025. Und ob das AMS auch gleich Anfang des Jahres 2026 in der Lage sein wird, diese Leistung abzuwickeln, wage ich zu bezweifeln.
Eine ausführliche Analyse biete ich in der Ausgabe Nr. 16/2025 der WPA an (erscheint Ende September 2025). Im Laufe der nächsten 10 Tagen werde ich diese Analyse für die Premium-Kunden meines Magazines online vorab zugänglich machen.
Den Entwurf kann man schon jetzt bei Bedarf hier "studieren":