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Neue Kaufkraftsicherungsprämien im KV-Abschluss der Metallindustrie 2025/2026

Erstellt am 23.09.2025

Ein gemeinsamer (unverbindlicher) Befund und somit hoffentlich auch eine praktische Orientierungshilfe für die Personalverrechnung, erstellt von www.vorlagenportal.at und www.wikutraining.at

Am 22.09.2025 kam es zu einem Zwei-Jahres-KV-Abschluss in der Metallindustrie.

Was den KV-Abschluss für die "Saison" 2025/2026 betrifft, regelt der Kollektivvertrag "einmalige Kaufkraftsicherungsprämien / einmalige zusätzliche Freizeit" (Letzteres als Option über eine Betriebsvereinbarung, wenn der Betriebsrat einen Betriebsrat hat, sonst über die schriftliche Einzelvereinbarung).

Natürlich taucht nun die Frage auf, wie denn diese "Kaufkraftsicherungsprämien" abgabenrechtlich zu beurteilen sind.

Mag. Rainer Kraft vom (genialen) Vorlagenportal und ich haben uns zu diesem Thema fachlich ausgetauscht und kommen zu folgendem Befund:

  1. Diese Zahlungen unterliegen den Abgaben DB, DZ und KommSt, sofern nicht eine andere Befreiung greift (zB. Vorliegen einer begünstigten Behinderung oder eine "Altersbefreiung" für die Abgaben DB und DZ, nämlich ab dem Alter von 60).

  2. Im Bereich der Sozialversicherung sehen wir die Beurteilung als "Sonderzahlung". Es gibt nämlich eine "Prämie 1" und eine "Prämie 2". Die Voraussetzungen für beide Prämien sind jeweils praktisch ident (zB. muss in beiden Fällen arbeitsrechtlich am 31.10.2025 das Dienstverhältnis aufrecht sein und es gibt praktisch idente Regelungen, wie man bei Altersteilzeit, Karenz etc. vorgeht). Der einzige Unterschied besteht darin, dass man jeweils auf einen anderen Termin der Fälligkeit abstellt, zu welchem dann auch ein Entgeltsanspruch aufrecht bestehen muss (was aber in der Natur der Sache liegend kein unsachliches Merkmal darstellt und sogar als identes Merkmal gilt, weil auch diese Voraussetzung nicht unterschiedlich gefasst ist, sondern nur ein anderes Datum trägt). Damit aber sind die Voraussetzungen, welche das BMAGSPK in dem von Wilhelm Kurzböck initiierten sommerlichen SV-Auslegungs-Protokoll (siehe dazu auch WPA 12/2025, Artikel Nr. 242/2025) genannt hat, erfüllt (insbesondere Frage 7). Somit wird nicht EINE Prämie auf zwei Etappen bezahlt, sondern werden definitiv zwei Prämien getrennt voneinander (zwei unterschiedliche Rechtstitel) gewährt mit nahezu identen Voraussetzungen, aber unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkten (Prämie 1 = Abrechnung Dezember 2025 und Prämie 2 = Abrechnung Juli 2026). Aus Sicht der Prämie 1 ist mit Wiederkehr zu rechnen (Prämie 2). Durch die Abrechnungsmöglichkeit als Sonderzahlung könnte man diese Kaufkraftsicherungsprämien auch geringfügig Beschäftigten gewähren, ohne die Geringfügigkeit zu gefährden.

  3. In der Lohnsteuer wären grundsätzlich für die Prämie 1 die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerfreiheit als Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG 1988 erfüllt, wenn da nicht die "fehlende Öffnungsklausel" wäre, die man in Bezug auf die Mitarbeiterprämie 2024 auch erst im Sommer 2024 über das Abgabenänderungsgesetz 2024 eingebaut hatte und die damals wie folgt lautete: "Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird." ==> Wortlaut in § 124b Z 447 lit. a EStG 1988. Dieser Wortlaut fehlt derzeit noch in der "2025er-Regelung". Möglicherweise kommt es hier noch zu einer gesetzlichen Reparatur. Falls ja, dann kann man die Steuerbefreiung für die "Prämie 1" anwenden (wenn sie nicht schon durch die Arbeitnehmergewinnbeteiligung ausgereizt wurde), wenn nein, dann wird man die "Prämie 1" als sonstigen Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 besteuern müssen. Das wäre besonders bitte, weil dies "hilft", einen Sechstelüberhang zu produzieren. Die steuerliche Rechtslage für das Kalenderjahr 2026 wird erst bis Ende Mai 2026 verlautbart werden.

Alternativ dazu bestünde auch die Möglichkeit, von der im KV vorgesehenen optionalen Freizeitgewährung Gebrauch zu machen. Dann wäre man die abgabenrechtlichen Beurteilungsfragen und -sorgen los, aber importiert sich natürlich mehr an Verwaltungsaufwand.

Alle Details zum KV-Abschluss finden Sie hier:

https://www.metalltechnischeindustrie.at/kollektivvertrag/kv-abschluss-2025/2026/

Autor: Wilhelm Kurzböck