Erstellt am 07.10.2025
Hauptwohnsitz und Dienstort befanden sich bei einem Dienstnehmer jeweils im Grenzgebiet.
Der Arbeitgeber entsandte ihn zu einer Konzerngesellschaft in ein Drittland.
Die Finanzverwaltung wurde um die Einschätzung gebeten, ob die Grenzgängerregelung zumindest für die Zeit vor der Entsendung teilweise anwendbar bleiben konnte.
Das Ergebnis dazu erfahren Sie hier: