Erstellt am 13.10.2025
OGH vom 16.09.2025, 10 ObS 25/25m
§ 1 Abs. 1 Z 1 SchwerarbeitsV
So entschied der OGH:
Fällt die Arbeitsleistung wegen eines gesetzlichen Feiertages aus und wäre – so kein gesetzlicher Feiertag vorgelegen wäre, Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung geleistet worden, so sind derartige Zeiten dennoch nicht als Schwerarbeit zu werten.
Urlaubstage und bezahlte Krankenstandstage, an denen ansonsten Schwerarbeit geleistet worden wäre, sind hingegen analog dem dort anzuwendenden Entgeltsausfallsprinzip als Schwerarbeitszeiten zu werten.
Dies liegt an § 4 der Schwerarbeitsverordnung. Diese Bestimmung besagt, dass Arbeitsunterbrechungen unschädlich sind, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.
Nachdem weder aus dem Verordnungstext , noch aus den Erläuterungen abgeleitet werden kann, was man genau unter einer „unschädlichen Arbeitsunterbrechung“ zu verstehen hat, vertritt das Höchstgericht die Ansicht, dass nur dann, wenn eine Unterbrechung auf individuellen Umständen beruht, die für den davon konkret Betroffenen nicht oder nur schwer im Voraus kalkulier- bzw planbar ist, eine Wertung als Schwerarbeit trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung möglich ist.
Der Arbeitsausfall als Folge von gesetzlichen Feiertagen ist insoweit plan- bzw. kalkulierbar, weshalb eine Wertung dieser Zeiten als Schwerarbeitszeiten nicht in Frage kommt.