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Schadenersatz nach diskriminierender Beendigung setzt das Akzeptieren der Beendigung voraus

Erstellt am 15.10.2025

OGH vom 23.09.2025, 9 ObA 57/25k

§ 12 Abs. 7 GlBG

So entschied der OGH:

  1. Der Schadenersatzanspruch wegen einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 12 Abs 7 GlBG) setzt nach der klaren gesetzlichen Regelung voraus, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin „die Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses „gegen sich gelten lässt“.

  2. Ein Tatbestandsmerkmal des Schadenersatzanspruchs ist demnach, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnimmt, das heißt nicht gegen sie vorgeht.

  3. So wies der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 5/14x (WPA 9/2014, Artikel Nr. 219/2014) die Klage, die auf ein Schadenersatzbegehren gerichtet war ab, weil die Arbeitnehmerin (auf derselben Rechtsgrundlage) auch auf Feststellung des aufrechten Bestands eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geklagt hatte.

  4. Im hier zu beurteilenden Fall war die Arbeitnehmerin am Tag des Ausspruchs der Entlassung durch die Arbeitgeberin schwanger. Im Zuge einer Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, welche auf die Feststellung der aufrechten Beschäftigung gerichtet war, wurde zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Vergleich abgeschlossen.

  5. Damit – weil sie die Entlassung angefochten hatte – war es für sie rechtlich nicht möglich, einen Schadenersatz nach § 12 Abs. 7 Gleichbehandlungsgesetz zu fordern (Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung).

Autor: Wilhelm Kurzböck