Erstellt am 08.09.2026
In der Entscheidung des OGH vom 09.12.2025, 10 ObS 128/25h wurde festgehalten, dass ein KMU-Betrieb auch für die Entgeltsfortzahlung betreffend einen Heimarbeiter eine AUVA-Erstattung beantragen kann.
Zu diesem Artikel gelangen Sie hier:
https://www.wikutraining.at/blog/1351
Als Konsequenz bezieht die AUVA seither nicht nur Heimarbeiter in die Grenzzahlberechnung ein (die darüber entscheidet, ob es Geld retour gibt oder nicht bzw. auch welcher Erstattungsprozentsatz zur Anwendung gelangt), sondern auch "freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG".
Mein persönlichen Ansicht nach ist dieser Auslegungsakt der AUVA ohne Rechtsgrundlage. In der besagten OGH-Entscheidung ging es nämlich überhaupt nicht um freie Dienstnehmer. Der OGH verwies auf diese Gruppe lediglich deshalb, um zu illustrieren, wer denn aller insgesamt unter das ASVG fällt, um beim Heimarbeiter klarzustellen, dass dieser schon wegen der Lohnsteuerpflicht unter § 4 Abs. 2 ASVG fällt.
Und auch die Entgeltsfortzahlungs-VO beschränkt sich ausschließlich auf Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG.
Sonst sähe die Rechnung wie folgt aus:
Man nehme die freien Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zur Ermittlung der "Betriebsgröße", verweigere aber eine Erstattung eines freiwillig fortbezahlten Krankenentgelts für die Arbeitgeber.
Hoffen wir, dass es da kaum Streitfälle geben wird. Aber ansonsten wäre ein Rechtsmittel sehr aussichtsreich.